Gipsabfälle/Gipsplatten
Aufgrund Ihrer bauphysikalischen Eigenschaften sind Gipsplatten für den Einsatz als Deponieersatzbaustoff nicht geeignet. Das heißt, für den Abfallerzeuger kommt nur die Beseitigung auf Deponien der Klasse I oder II in Frage.
Wir können Ihnen die Verwertung unter der AVV 170802 (Gipshaltige Abfälle) im Bergversatz anbieten. Selbstverständlich werden die rechtlichen Vorgaben des KrWG sowie der VersatzV eingehalten.
Die Anlieferungsbedingungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst.
Zusammensetzung: ausschließlich Gips, Gipsbauplatten, Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten, Porensteine, Gasbetonsteine. Kantenlänge: maximal 30 cm.
Zu Fragen hinsichtlich der notwendigen Analytik sowie des konkreten Genehmigungsverfahren nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.